Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 104Artikel eins, Paragraph 104
Text
§ 104. Erklärungen DoppeltgewählterParagraph 104, Erklärungen Doppeltgewählter
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge, Verbandswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 100 Abs. 1 und 103 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge, Verbandswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraphen 100, Absatz eins und 103 Absatz 4,), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.